UTP SCHWEISSMATERIAL GMBH / D-79188 Bad Krozingen
Allgemeine Verkaufsbedingungen Für alle derzeitigen und zukünftigen Verkäufe und Lieferungen gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wird. Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, soweit wir ihnen schriftlich zustimmen. Nebenabreden zum Vertrag, insbesondere auch außerhalb des schriftlichen Vertrages vereinbarte Liefertermine, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. 1. Unsere Angebote sind freibleibend. Verträge kommen erst durch unsere Auftragsbestätigung oder Lieferung zustande. Geringfügige Abweichungen von unseren Angaben über Maße, Gewichte, Beschaffenheit und Qualität sowie Mengenabweichungen bis zu ± 10 % bleiben vorbehalten. 2. Lieferzeiten gelten nur annähernd, sofern wir sie nicht schriftlich als verbindlich bezeichnet haben. Die Lieferzeit beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klärung aller Einzelheiten der Auftragsausführung und technischen Fragen sowie Erhalt einer vereinbarten Anzahlung. Bei Lieferverzug wird unsere Haftung bei einfacher Fahrlässigkeit auf 5 % des verspätet gelieferten Warenwerts begrenzt. Der Schadensersatz statt der Leistung gemäß Ziffer 13 bleibt unberührt. 3. Wir sind in zumutbarem Umfang zu Teillieferungen berechtigt. Jede Teillieferung kann gesondert in Rechnung gestellt werden. Bei Bestellungen auf Abruf muss der Abruf mindestens zwei Wochen vor dem gewünschten Auslieferungstermin erfolgen. 4. Die Lieferung von Handelsware erfolgt unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und richtigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. 5. Höhere Gewalt, Betriebsstörungen, Streiks oder andere unvorhergesehene, unvermeidbare und von uns nicht zu vertretende Hindernisse bei uns oder unseren Lieferanten befreien für die Dauer der Störung und deren Auswirkungen von der Verpflichtung zur Lieferung. Der Liefertermin verlängert sich um die Dauer der Störung. Nach Ablauf von 2 Monaten kann uns der Kunde eine angemessene Nachfrist zur Lieferung setzen. Unterbleibt die Lieferung während dieser Frist, so ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Ein Anspruch auf Schadenersatz ist ausgeschlossen. 6. Der Versand erfolgt nach unserem Ermessen. Die Lieferungen erfolgen ab Werk oder ab Auslieferungslager. 7. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald wir die Ware dem Transportunternehmen übergeben oder – falls sich der Versand ohne unser Verschulden verzögert – wir unsere Versandbereitschaft angezeigt haben. 8. Die Preise verstehen sich ab Werk oder ab Auslieferungslager, ausschließlich Verpackung und zuzüglich Umsatzsteuer. Wir behalten uns vor, bis zum Zeitpunkt der Lieferung eintretende Preisänderungen in Legierungsmetallen entsprechend zu berücksichtigen; Silberteuerungszuschläge (Ag-TZ) richten sich nach dem jeweiligen Feinsilberkurs, zu dem wir eingedeckt haben. Sollten sich in der Zeit zwischen Vertragsschluss und Lieferung unsere Herstellungskosten hinsichtlich der anderen Materialpreiskomponenten, Energie- oder Arbeitskosten verändern, so können wir unsere Preise angemessen anpassen. 9. Unsere Rechnungen sind innerhalb 10 Tagen nach Rechnungserteilung mit 2 % Skonto oder innerhalb 30 Tagen nach Rechnungserteilung netto zahlbar. Zahlungen gelten nur in dem Umfang als geleistet, wie wir bei einer Bank darüber frei verfügen können. Schecks und Wechsel nehmen wir nur zahlungshalber an, die Ablehnung von Wechseln behalten wir uns vor; Diskont und Spesen gehen zu Lasten des Kunden und sind sofort fällig. Bei verspäteter Zahlung berechnen wir ohne weitere Mahnung Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Ferner sind wir berechtigt, anstehende Lieferungen bis zur vollständigen Zahlung zurückzuhalten. Entstehen begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden oder wird die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt, so sind wir berechtigt, Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur zulässig, soweit die Gegenforderungen unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellt sind. 10. Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten Waren vor, bis der Kunde sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit uns beglichen hat und angenommene Schecks oder Wechsel unwiderruflich gutgeschrieben sind. Besteht ein Kontokorrent-Verhältnis, bezieht sich der Eigentumsvorbehalt auf den anerkannten Saldo. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller, ohne uns zu verpflichten. Bei Vermischung oder Verbindung mit anderen Waren erwerben wir Miteigentum an der neuen Ware im Verhältnis des objektiven Verkehrswertes der Vorbehaltsware zum Zeitpunkt der Vermischung/Verbindung zu dem der anderen Materialien. Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußern und sie vor allem weder verpfänden noch sicherungsübereignen. Er hat uns über etwaige Zugriffe Dritter unverzüglich zu unterrichten. Der Kunde hat die Vorbehaltsware auf eigene Kosten gegen Verlust und Beschädigung zu versichern; seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen tritt er hiermit im Voraus an uns ab. Der Kunde tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung oder Weiterverwendung der Vorbehaltsware im Voraus zur Sicherung an uns ab. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zur Erfüllung eines Werk- oder Werkliefervertrages verwendet, so gilt die Abtretung für seine Forderungen aus diesem Vertrag. Der Kunde ist berechtigt, die Forderungen einzuziehen, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt. Kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, können wir die Befugnis zur Weiterveräußerung und Weiterverwendung widerrufen und verlangen, daß der Kunde uns die Rücknahme der Vorbehaltsware ermöglicht oder die Forderungsabtretungen seinen Abnehmern mitteilt und uns alle zum Forderungseinzug erforderlichen Auskünfte und Unterlagen gibt. In der Rücknahme von Vorbehaltsware liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Erklären wir den Rücktritt, sind wir zur freihändigen Verwertung berechtigt. Übersteigt der Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10 %, geben wir auf Verlangen des Kunden insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl frei. 11. Vertraulichkeit: Abbildungen, Zeichnungen, Handmuster oder sonstige Unterlagen und Materialien, die wir im Zusammenhang mit der Abwicklung des Auftrags unserem Vertragspartner übergeben, dürfen ohne unsere Einwilligung Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind uns auf Verlangen unverzüglich zurückzusenden. Falls nicht anders ausdrücklich vereinbart ist, gelten für uns die uns vom Vertragpartner im Zusammenhang mit dem Auftrag und seiner Abwicklung erteilten Informationen nicht als vertraulich. 12. a) Mängel der gelieferten Ware sind uns unverzüglich, spätestens jedoch 8 Tage nach Erhalt der Ware, bei verborgenen Mängeln spätestens 3 Tage nach Entdecken schriftlich anzuzeigen. Werden diese Fristen überschritten, so erlöschen alle Mängelansprüche und -rechte. Die Verjährungsfrist für bewegliche Sachen beträgt 12 Monate ab Ablieferung, soweit wir unsere Pflichten nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt oder den Mangel arglistig verschwiegen haben. Für Materialien, die gemäß ihrer üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwendet werden, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. b) Bis zur Klärung der Reklamation darf die beanstandete Ware nicht weiter verarbeitet werden. Uns ist Gelegenheit zu geben, gerügte Mängel an Ort und Stelle zu prüfen. c) Bei berechtigten Beanstandungen werden wir nach unserer Wahl die Mängel beseitigen oder die Ware umtauschen. Erst nachdem die Mängelbeseitigung durch uns fehlschlagen ist bzw. eine Ersatzlieferung ebenfalls Mängel aufweist, kann der Kunde nach dem fruchtlosen Ablauf einer angemessenen Nachfrist eine Herabsetzung des Preises verlangen oder - bei nicht unerheblichen Mängeln - vom Vertrag zurücktreten und nach Maßgabe der Ziffer 13 Schadensersatz statt der Leistung verlangen. d) Bei Mängeln der von uns gelieferten Handelsware sind wir berechtigt, unsere Haftung zunächst auf die Abtretung der Mängelhaftungsansprüche und –rechte zu beschränken, die uns gegen unseren Lieferanten der Handelsware zustehen, es sei denn, dass die Befriedigung aus dem abgetretenen Anspruch oder Recht fehlschlägt oder aus sonstigen Gründen nicht durchgesetzt werden kann. In diesem Fall stehen dem Kunden wieder die Rechte aus Ziffer 12.c) zu. e) Unsere anwendungstechnische Beratung erfolgt nach bestem Wissen, jedoch unverbindlich und befreit den Kunden nicht von der eigenen Prüfung unserer Produkte auf ihre Eignung und Verwendung. 13. Schadenersatzansprüche – gleich welcher Art - gegen uns sind ausgeschlossen, wenn wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen einfach fahrlässig gehandelt haben. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für Körperschäden, wenn garantierte Eigenschaften fehlen oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche die Erfüllung des Vertragszwecks gefährden. Dabei ist unsere Haftung auf den Umfang der Garantie bzw. bei der fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt. 14. Erfüllungsort für die Lieferung ist unser Werk oder unser Auslieferungslager; Erfüllungsort für alle anderen Leistungen ist unser Geschäftssitz. Für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag ist Gerichtsstand Freiburg/Breisgau. Wir sind jedoch auch berechtigt, am Geschäftssitz des Kunden zu klagen. Es gilt deutsches Recht. Das UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) vom 11.04.1980 ist ausgeschlossen.
07/2007
|